opencaselaw.ch

ZK1 2018 142

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2019-03-21 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

persönlicher Verkehr | Kindesrecht

Sachverhalt

A. Die am 10. Januar 2014 geborene A._____ ist die Tochter der X._____ und des Y._____, welche nicht miteinander verheiratet sind und auch nicht im gleichen Haushalt wohnen. Antragsgemäss steht A._____ unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge von Vater und Mutter. B. Am 14. April 2014 wurde zwischen Y._____ und A._____ (vertreten durch ihre Mutter) ein Betreuungs- und Unterhaltsvertrag abgeschlossen, welcher vor- sieht, dass der Kindsvater A._____ bis zu deren 5. Lebensjahr wahlweise wöchentlich während eines halben Tages oder zweiwöchentlich während eines Tages besucht. C. Infolge Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern betreffend die Besuchsrechtsausübung errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden mit Entscheid vom 26. Januar 2017 eine Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs und ernannte B._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur als Beistand von A._____. D. Am 20. Februar 2017 stellte Y._____ einen Abänderungsantrag betreffend Ausweitung der Besuchszeiten, welchen die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 26. April 2017 abwies. E. Eine von Y._____ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 11. September 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht im Interesse des Kindswohls sei, das Besuchsrecht auszudehnen, solange nicht einmal die Umsetzung der minimal vereinbarten Besuchszeiten ohne Auseinandersetzungen, Spannungen und Strei- tereien der Eltern erfolgen könne. Y._____ bestreite indes nicht, dass die Kommu- nikation mit der Kindsmutter "gestört" und diese "zunehmend gewalttätig" gewor- den sei. Jedoch schiebe der Kindsvater die Schuld für die Verhaltensweise einsei- tig der Kindsmutter und der KESB Nordbünden zu. Einer Ausdehnung der Be- suchszeiten – auch mit Hilfe des Beistandes – könne erst entsprochen werden, wenn es den Eltern gelinge, die Spannungen zwischen ihnen von A._____ fernzu- halten. D. Mit Urteil 5A_826/2017 vom 7. November 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von Y._____ nicht ein.

3 / 15 E. Mit Beschluss der KESB Nordbünden vom 21. Dezember 2017 wurde B._____ infolge Pensionierung als Mandatsträger entlassen. Als neue Beiständin für A._____ wurde per 1. Januar 2018 C._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur ernannt. F. Aus dem Zwischenbericht der Beiständin C._____ vom 23. April 2018 geht hervor, dass im Zeitraum von April bis November 2017 zwischen dem Kindsvater und A._____ vier begleitete Besuchstage (BBT) mit positiven Rückmeldungen der KESB stattgefunden haben. Seit November 2017 habe jedoch kein weiterer Kon- takt mehr stattgefunden, was auf die anhaltend ablehnende Haltung der Eltern zueinander zurückzuführen sei und sich negativ auf den Beziehungsaufbau zwi- schen dem Kindsvater und A._____ auswirke. Aus diesem Grund beantragte die Beiständin die Neubeurteilung der Besuchsregelung bzw. empfahl die behördliche Anordnung von begleiteten Besuchstagen. G. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 lud die KESB Nordbünden auf Empfehlung der Beiständin beide Elternteile zu einer Besprechung ein, um die von der Bei- ständin empfohlene Neubeurteilung der Besuchsregelung zu besprechen, damit eine (weitere) Entfremdung zwischen dem Kindsvater und A._____ verhindert werde. H. Am 4. Juni 2018 fand zwischen Y._____, D._____, Behördenmitglied der KESB Nordbünden, sowie E._____, Leiter der KESB Nordbünden, eine Bespre- chung bezüglich den Empfehlungen der Beiständin statt. Auf Wunsch von Y._____ fand am 6. Juli 2018 eine weitere Besprechung zwischen ihm und E._____ statt, anlässlich welcher der Kindsvater seine Unzufriedenheit in Bezug auf die Dauer und den Verlauf des Verfahrens mitteilte. I. Am 11. Juli 2018 nahm X._____ in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin Dr. iur. HSG Monika Brenner Stellung zum Antrag der Beiständin und beantragte ih- rerseits die Sistierung der Besuchskontakte. Sie begründete den Antrag mit der Verweigerungshaltung A._____s gegenüber den Kontakten mit dem Vater. Nach Angaben der Mutter habe A._____ jeweils schon fünf Tage vor den Besuchen mit "Trauer, Geschrei, Angst, Bauchschmerzen und Alpträumen" reagiert. Am Be- suchstag habe sie "geschrien, sich am Bett festgehalten und sei zur (Halb-)Schwester gerannt und habe um Hilfe angefleht". Die Mutter habe alles für eine gute Vater-Kind-Beziehung unternommen. Sie interpretiere das Verhalten von A._____ als deren Angst auf den Vater als Reaktion auf frühere negative Erlebnis- se und dessen "kaltes" Verhalten gegenüber der Mutter. In einer von der Kinds- mutter mitgebrachten Bestätigung hält A._____s Hausarzt, Dr. med. F._____, fest,

4 / 15 dass A._____ nach dessen Befragung spontan und vehement angegeben habe, die Besuche beim Vater abzulehnen. Der Hausarzt vermerkte weiter, dass die Antworten jedoch bei einem vierjährigen Kind nicht leicht zu objektivieren seien. Trotzdem empfehle er aus ärztlicher Sicht, auf die Besuche beim Vater zu verzich- ten und erst wieder zum Zeitpunkt des Schuleintrittes aufzunehmen, da die Besu- che aktuell dem Kindswohl abträglich seien. J. Mit E-Mail vom 14. August 2018 an E._____ und D._____ von der KESB schilderte Y._____ erneut die Situation aus seiner Sichtweise und betonte sein Recht auf Kontakt mit seiner Tochter A._____. K. Mit Schreiben vom 21. August 2018 forderte die KESB Nordbünden die El- tern auf, schriftlich zu der in Erwägung gezogenen Anordnung einer interventions- orientierten Therapie durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) Stellung zu nehmen. L. Mit Antwortschreiben vom 27. August 2018 zeigte sich Y._____ in Bezug auf eine allfällige Therapie skeptisch und hielt weiterhin an seinem Kontaktrecht im Rahmen von begleiteten Besuchstagen fest. M. Mit Schreiben vom gleichen Tag hielt Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner fest, dass die von der KESB vorgeschlagene Therapie weder geeignet noch zumutbar sei und deshalb weiterhin an der Sistierung des Kontaktrechtes festgehalten werde. N. Am 22. August 2018 fand um 13.30 Uhr in den Räumlichkeiten der Berufs- beistandschaft ein Treffen zwecks Übergabe von Geschenken des Kindsvaters an A._____ statt, an welchem die beiden Eltern, A._____ und die Beiständin teilnah- men. Gemäss der Beiständin weinte A._____ bereits beim Eintreten in das Ge- bäude, so dass die Beiständin sie im dritten Stock hörte und ihnen in den ersten Stock entgegenkam. Gemäss Aussagen der Beiständin klammerte sich A._____ am Bein der Mutter. Trotz Bedenken der Mutter hielt die Beiständin an der Ge- schenkübergabe fest. Im dritten Stock begrüsste der Kindsvater A._____. Mittels einer Handplüschpuppe übergab die Beiständin A._____ ein Büchlein und er- wähnte, dass dies ein Geschenk ihres Vaters sei. Gemäss Angaben der Beistän- din blickte A._____ während der Geschenkübergabe nur kurz zu ihrem Vater und konnte sich auch nicht von der Handplüschpuppe oder dem Buch ablenken las- sen. Anschliessend kam es zur Verabschiedung. Auch nach dem Treffen konnte sich A._____ gemäss Schreiben der Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner

5 / 15 nicht beruhigen, weinte auf dem Nachhauseweg und machte sich unterwegs ins Höschen. Zu Hause klagte A._____ über Bauchschmerzen. O. Mit Schreiben vom 29. August 2018 hielt Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Mo- nika Brenner fest, dass die Beiständin es nicht für nötig gehalten habe, sich nach dem Treffen vom 22. August 2018 bei der Mutter nach A._____s Befinden zu er- kundigen. Die Beiständin habe weder bei der Mutter nachgefragt, ob es A._____ besser gehe, noch das besagte Treffen im letzten Schreiben erwähnt, weshalb eine auf das Kindswohl ausgerichtete, adäquate Mandatsführung von der Beistän- din in Frage zu stellen sei. P. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 30. August 2018 erkannte die KESB Nordbünden, was folgt: 1. Betreffend persönlichen Verkehr zwischen A._____ und Y._____ wird folgendes verfügt:

a. X._____ und Y._____ wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 und 3 ZGB) sich zusammen mit ihrer Tochter A._____ im Sinne der Erwä- gung aktiv und nach Vorgabe des Therapeuten an einer Familienthe- rapie durch lic. phil. G._____ (Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden) zu beteiligen;

b. lic. phil. G._____ ist aufgefordert, der KESB umgehend zu melden, wenn eine Anpassung der Weisung aus seiner Sicht angezeigt ist;

c. lic. phil. G._____ wird ersucht, der KESB einen Bericht mit Empfeh- lungen zur weiteren Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwi- schen Y._____ und A._____ einzureichen, sobald die Grundlagen hierzu erarbeitet wurden, spätestens jedoch per Ende Juni 2019. 2. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

a. Die Kosten im Verfahren Regelung persönlicher Verkehr werden auf Fr. 500.— festgesetzt und den Eltern von A._____ je zur Hälfte aufer- legt.

b. Diese Kosten werden vorläufig beim Verfahren belassen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung). Begründet wurde dieser Entscheid namentlich damit, dass der regelmässige Kontakt zwi- schen Vater und Tochter von grosser Bedeutung für die Entwicklung des Kindes sei und für dessen Identitätsfindung eine zentrale Rolle spiele. Auf Grund des Verlaufes der letz- ten Kontakte sei es jedoch dem Kindswohl nicht dienlich, ohne flankierende Massnahmen weiterhin an den Kontakten festzuhalten. Eine Familientherapie biete einen geeigneten Rahmen, um die Ursache für die ablehnende Haltung A._____s auf den Grund zu gehen, ohne den Kontakt zu unterbrechen.

6 / 15 Q. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit fol- genden Anträgen erheben: 1. Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 30. August sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A._____ sich vehement weigere, den Vater zu besuchen, und die Weiterführung dieser Kontakte das Kin- deswohl gefährde. R. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 12. Oktober 2018 wurden Y._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner) sowie die KESB Nordbünden zur Vernehmlassung aufgefordert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Beschwerdeantworten entschieden werde. S. Die KESB Nordbünden stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Novem- ber 2018 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf überhaupt einge- treten werden könne, sowie Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Gesetz. Die KESB Nordbünden hielt fest, dass das abweisende Verhalten A._____s Ausdruck einer erheblichen Kindeswohlgefährdung sei, eine Sistierung der Kontakte aber (zumindest aktuell) kein taugliches Mittel darstelle, um der Ge- fährdung entgegen zu wirken. T. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 beantragte der Beschwer- degegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hielt als Begründung fest, dass er weiterhin Kontakte mit A._____ wünsche. U. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.

7 / 15 II. Erwägungen 1. Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Nordbünden, deren Zuständigkeit sich aus Art. 315 Abs. 1 ZGB ergibt, angefochten, welcher sich auf Bestimmungen des Kindesrechts – insbesondere Art. 273 f. ZGB betreffend persönlicher Verkehr, der unter dem Titel „Wirkungen des Kindesverhältnisses“ steht, – stützt. Für derar- tige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachse- nenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ff. ZGB). Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschut- zes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB m.w.H.; Hermann Schmid, Erwachsenen- schutz, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Die Be- schwerdeführerin ist als Mutter von A._____ und Inhaberin der (gemeinsamen) elterlichen Sorge durch den behördlichen Entscheid des Besuchsrechts für ihre Tochter und der Verurteilung zur hälftigen Kostentragung im angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen und daher zu dessen Anfechtung legitimiert. 2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 [zit. Botschaft Erwachsenenschutz], S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die schriftliche und begründete Beschwerde gegen den am 10. September 2018 bei den Parteien eingegangenen Entscheid der KESB Nordbünden wurde von der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018 eingereicht. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzu- treten. 3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen- schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids (vgl. KESB act. 167) die aufschiebende Wirkung

8 / 15 entzogen, was gemäss Art. 450c ZGB zulässig ist. Dieser Entzug betrifft nicht den Kostenpunkt (vgl. KESB act. 167). In ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht ver- langte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG act. A.1). Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Abwei- sung der Verfahrensanträge (vgl. KG act. A.3), mithin auch des Gesuchs der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde- gegner schloss insbesondere auf Abweisung der Beschwerde (vgl. KG act. A.2). Mit der Mitteilung des Hauptentscheids wird die Entscheidung über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung entscheiden. 4.2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der Entscheid der KESB in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Ausle- gung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie die falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sach- verhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rü- gen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemes- senheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermes-

9 / 15 sens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur wie im Verfahren vor Bundesgericht Ermessensmissbrauch, Er- messensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessen- heitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 5. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB). Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und er- streckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenen- schutz, FamKommentar, Bern 2013, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzu- wenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wonach die KESB nicht an die Anträge der am Verfah- ren beteiligten Personen gebunden ist, verankert einen wichtigen Aspekt der Offi- zialmaxime. Die KESB kann folglich von den Rechtsbegehren der Parteien abwei- chen und eine andere Anordnung treffen. Die Parteibegehren haben damit keine Bindungswirkung. Aus Gesagtem folgt, dass mangels Bindungswirkung der Be- schwerdeinstanz an die Rechtsbegehren der Parteien deren Anträge im Grunde genommen lediglich Vorschläge an die entscheidende Behörde darstellen, wie ihrer Ansicht nach das Recht auf persönlichen Verkehr zu regeln ist. So gesehen sind sie blosser Ausdruck der Beachtung des rechtlichen Gehörs der Parteien. Das Gericht hat in Berücksichtigung der Kindeswohlmaxime die für den Einzelfall angemessene Regelung zu treffen. 6. Die KESB Nordbünden hat in ihrem Entscheid vom 30. August 2018 den Eltern von A._____ die Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 und 3 ZGB erteilt, sich aktiv und nach Vorgabe des Therapeuten an einer Familientherapie bei lic.

10 / 15 phil. G._____ von der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden zu beteiligen. Die Kindesschutzbehörde stellte dabei fest, dass die bisherigen Massnahmen, d.h. die Einsetzung einer Beiständin zur Regelung der Durchführung des persönlichen Verkehrs sowie die begleiteten Besuchskontakte im BBT, nach wenigen Kontakten nicht zum Erfolg geführt hätten. Die Reaktionen von A._____ im Zusammenhang mit den Kontakten zum Kindsvater seien für sie sehr belastend. Unklar seien aber die Hintergründe dieser ablehnenden Haltung. Es lasse sich kaum rechtfertigen, A._____ dieser Belastung ohne genau darauf ausgerichtete flankierende Mass- nahmen auszusetzen. 7. Zunächst ist als erstellt anzusehen, dass A._____ in der Tat starke negative Reaktionen zeigt, wenn Besuchszeiten mit dem Vater anstehen. Gemäss ihrer Mutter äussert sich dies in Trauer, Geschrei, Angst, Albträumen und Bauch- schmerzen. Der Hausarzt, Dr. med. F._____, kann dies zwar nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen, er stellte indessen bei der Befragung des Kindes eine spontane und vehemente Ablehnung der Besuche beim Vater fest (vgl. KESB act. 157). Die Beiständin C._____ konnte im Zusammenhang mit der Übergabe eines Geschenkes des Vaters miterleben, wie A._____ bereits beim Eintreten in das Gebäude des BBT über mehrere Stockwerke hörbar laut weinte und sich an das Bein der Mutter klammerte. Die Übergabe des Geschenkes konnte danach nur mühsam erfolgen. 8. Völlig im Dunkeln bleibt aber die Ursache dieses Verhaltens. Den Akten lassen sich nämlich nicht die geringsten Anhaltspunkte entnehmen, welche für die Reaktion von A._____ auch nur ansatzweise eine Erklärung geben könnten. Auf jeden Fall lässt sich nicht erkennen, dass Verhaltensweisen des Vaters der Grund für die Abwehrhaltung von A._____ wären. Diesbezüglich gibt es auch seitens der Mutter und von A._____ selber keine nachvollziehbaren negativen Äusserungen. Die Berichte der KESB und der Beiständin über die begleiteten Besuchstage (KESB act. 141, 150 und 151) lauten zudem positiv bezüglich des Verhaltens der Beteiligten und insbesondere der Reaktionen von A._____. Die Begleitperson hielt namentlich fest, es scheine, dass sich A._____ in Gegenwart des Vaters wohl fühle und sie die abwechslungsreiche Zeit mit dem Vater geniesse. Im Bericht vom

9. September 2017 heisst es gar, die Beziehung zwischen Vater und Tochter wir- ke inzwischen gelöster, vertrauter und entspannter. Gemäss Bericht der Beistän- din fanden am 22. Oktober 2017 und 19. November 2017 nochmals begleitete Be- suchstage statt – mit positiven Rückmeldungen (KESB act. 141). Dann erfolgte offenbar der Abbruch der Kontakte (mit Ausnahme der beschriebenen Geschen- kübergabe vom 22. August 2018). Die Begleitperson des KJBE äusserte sich am

11 / 15

9. September 2017 dahingehend, dass es so wirke, als wäre A._____ nicht auf die Anwesenheit der Mutter angewiesen. Es sei nun an der passenden Zeit, erneute Besuchstage ohne die Mutter durchzuführen. Hier stelle sich aber die Frage, wie weit die Kindsmutter mit der Situation umgehen könne und wieviel Wirkung re- spektive Einfluss die Mutter auf A._____ habe. Für Aussenstehende ist es auf- grund dieser Umstände nur schwer erklärlich, dass A._____ als damals rund vier- jähriges Kind ohne äusseren Einfluss von einem Verhalten, welches Freude am Zusammensein mit dem Vater zum Ausdruck bringt, zu Reaktionen, welche völlige Ablehnung von Kontakten zum Vater zeigen, wechseln kann. Da, wie erwähnt, auf der Seite des Vaters plausible Gründe für die Auslösung derartiger Verhaltenswei- sen bei A._____ fehlen, ist von einem Sachverständigen zu klären, was die Ursa- che dieser Reaktionen ist. 9. Unter den gegebenen Umständen ist die Haltung der Kindsmutter, welche die Kontakte bis zum Schulantritt – also für rund zweieinhalb Jahre – aussetzen will, keine Option. Zunächst ist daran zu erinnern, dass Eltern und Kinder gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr haben. Dieses Recht steht ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Es ist un- übertragbar und unverzichtbar (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 3 zu Art. 273 ZGB). Aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes sollte der Aufbau einer Beziehung zum nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil durch persönlichen Verkehr gefördert werden. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisie- rung des abwesenden Vaters gegengesteuert werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist auch auf die sich aus Art. 274 Abs. 1 ZGB ergeben- de Pflicht des obhutsberechtigten Elternteils hinzuweisen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Das Kind darf nicht negativ gegen den Besuchsberechtigten beeinflusst werden. Der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf das Kind mit dem Ziel einwirken, psychologische Widerstände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Schwen- zer/Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 273 ZGB und N 213 zu Art. 274 ZGB). Von heraus- ragender Bedeutung für die Regelung und Durchführung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes. Lehnt das Kind Kontakte ab, verlangt das für die Persönlich- keitsentwicklung zentrale Interesse des Aufbaus und Erhalts einer Beziehung zu beiden Elternteilen, dass das Gericht oder die Behörde mit geeigneten Massnah- men um Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht ist, um so

12 / 15 dem Kind die Zustimmung zu ermöglichen. Nur wenn ein bereits urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ablehnt, ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB). Im vorliegen- den Fall ist A._____ mit ihren nunmehr fünf Jahren noch lange nicht urteilsfähig und dementsprechend ist es der Mutter im Rahmen der Erziehungstätigkeit ohne weiteres trotz allfälliger persönlicher Spannungen mit dem Kindsvater zuzumuten, A._____ positiv auf die Kontakte zum Vater einzustimmen und ihr unberechtigte Ängste zu nehmen. Da eine derartige Ermahnung an die Kindsmutter für sich al- lein in der vorliegenden Situation zweifellos zu wenig Wirkung zeigen würde, durf- te die KESB eine weitergehende Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB ertei- len. Dabei erscheint die angeordnete Familientherapie als durchaus geeignet und verhältnismässig, um die bestehenden Probleme einer Lösung zuzuführen, ohne dass es zu einer zu grossen Belastung für A._____ führt. Wie die KESB in ihrer E- Mail vom 21. August 2018 an den Kindsvater (KESB act. 162) und nach Rück- sprache mit dem Therapeuten ausführte, geht es bei dieser sog. interventionsori- entierten Therapie darum, mit den Eltern und dem Kind zielgerichtet zu arbeiten, um einerseits der ablehnenden Haltung von A._____ auf den Grund zu gehen und andererseits die Eltern zu befähigen, damit umzugehen. Dabei sind fachlich be- gleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter vorgesehen. Als Resultat der The- rapie werden die Fachpersonen eine fachliche Empfehlung zur geeigneten Form des künftigen persönlichen Verkehrs geben, welche Grundlage für allfällige neue allgemeine Regelungen sein können (im gleichen Sinne auch die Vernehmlassung der KESB vom 13. November 2018). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im jetzigen Zeitpunkt ein vorläufiger Verzicht auf die (Versuche einer) Wie- deraufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und ihrem Vater ver- früht wäre. Vielmehr sind die Beteiligten mit der von der KESB erteilten Weisung ernsthaft gehalten, alles daran zu setzen, damit die Kontakte zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter wieder aufgenommen werden können. Erst wenn auch die Bemühungen des Therapeuten G._____ erfolglos verlaufen bzw. am Wi- derstand von A._____ scheitern sollten, wäre im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB ein vorläufiger Verzicht auf Kontakte zum Vater in Erwägung zu ziehen. 10. Ungerechtfertigt ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, die Weisung sei "völlig unbestimmt". Wie eine interventionsorientierte Therapie im Grundsatz abzulaufen hat, wurde bereits ausgeführt. Den konkreten Verlauf bestimmt nach Massgabe der erzielten Fortschritte in erster Linie der Therapeut. Er legt nach ers- ten Gesprächen mit den Eltern fest, wann und in welcher Form das Kind selber in die Therapie einzubeziehen ist. Unter diesen Umständen konnte die KESB den Ablauf der Familientherapie gar nicht konkreter umschreiben.

13 / 15 11. Schliesslich ist der Auffassung der Beschwerdeführerin entgegenzutreten, es sei schon jetzt absehbar, dass die angeordnete Therapie keinen Erfolg bringen würde, da A._____ sich weigern würde, die Therapiestunden wahrzunehmen (vgl. Beschwerde, Rz. 36). Wie bereits festgehalten wurde, blieb der KESB unter den gegebenen Umständen keine andere Wahl und war es ihre gesetzliche Pflicht, sich weiter um die Umsetzung des Besuchsrechts des Vaters zu bemühen bzw. mit der erteilten Weisung zunächst zu versuchen, der Ursache der Weigerungshal- tung von A._____ mit Hilfe von Fachleuten auf den Grund zu gehen. Wenn die Beschwerdeführerin nun bereits ankündigt, A._____ würde sich weigern, die The- rapiestunden wahrzunehmen, so kommen Zweifel auf, ob die Mutter ihren – be- reits erwähnten – Pflichten gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB nachzukommen gedenkt und A._____ erzieherisch positiv im Hinblick auf die künftigen Kontakte zum Vater beeinflusst. Zu kurz gegriffen ist dabei auch die Aussage, das Problem bestehe einzig zwischen A._____ und dem Kindsvater. In den Akten bestehen genügend Hinweise darauf, dass zwischen den Eltern von A._____ erhebliche Spannungen bestehen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Kinder derartige Konflikte spüren und sich allermeistens instinktiv auf die Seite des obhutsberechtigten Elternteils schlagen. Menschlich nachfühlbar ist sodann, dass es für den obhutsberechtigten Elternteil unter solchen Umständen grosse Überwindung braucht, eine positive Einstellung zu den Kontakten des Kindes zum anderen Elternteil aufzubauen bzw. das langfristige Kindswohl über die eigenen Interessen zu stellen. Die KESB hat daher richtigerweise erkannt, dass der Abbau der Spannungen zwischen den El- ternteilen letztlich dem Kindswohl dient und nur über diesen Weg Kontakte des Kindes zum Vater möglich sind. In der Familientherapie wird deshalb zunächst deren Problem anzusprechen sein. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob allenfalls gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB rechtfertigt sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Er- wachsenenschutz (KESV; BR 215.010) unter anderem bei Kindesschutzmass- nahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von Fr. 10'000.00 liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nach- zukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (lit. a) oder wenn die Perso-

14 / 15 nen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Am 20. Februar 2019 reichte Rechtsanwältin Dr. Brenner eine Bestätigung der Stadt Chur ein, wonach X._____ für sich und ihre zwei Kinder wirtschaftliche Sozi- alhilfe bezieht. Unter diesen Umständen verbleiben die Kosten des Beschwerde- verfahrens beim Kanton Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hin- zuweisen, dass diese Rechtswohltat gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB verweigert werden kann, wenn das Verfahren mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Wie den diesbezüglichen Erwägungen im vorliegenden Entscheid entnommen werden kann, war die Beschwerde unter den gegebenen Umständen aussichtslos. Sie kann aber noch nicht als geradezu mutwillig oder trölerisch bezeichnet wer- den. Die Beschwerdeführerin wird aber darauf hingewiesen, dass dies bei einer nächsten, ähnlich gelagerten Beschwerde anders beurteilt werden könnte.

15 / 15 III.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 3 / 15

E.

Mit Beschluss der KESB Nordbünden vom 21. Dezember 2017 wurde

B._____ infolge Pensionierung als Mandatsträger entlassen. Als neue Beiständin

für A._____ wurde per 1. Januar 2018 C._____ von der Berufsbeistandschaft

Plessur ernannt.

F.

Aus dem Zwischenbericht der Beiständin C._____ vom 23. April 2018 geht

hervor, dass im Zeitraum von April bis November 2017 zwischen dem Kindsvater

und A._____ vier begleitete Besuchstage (BBT) mit positiven Rückmeldungen der

KESB stattgefunden haben. Seit November 2017 habe jedoch kein weiterer Kon-

takt mehr stattgefunden, was auf die anhaltend ablehnende Haltung der Eltern

zueinander zurückzuführen sei und sich negativ auf den Beziehungsaufbau zwi-

schen dem Kindsvater und A._____ auswirke. Aus diesem Grund beantragte die

Beiständin die Neubeurteilung der Besuchsregelung bzw. empfahl die behördliche

Anordnung von begleiteten Besuchstagen.

G.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 lud die KESB Nordbünden auf Empfehlung

der Beiständin beide Elternteile zu einer Besprechung ein, um die von der Bei-

ständin empfohlene Neubeurteilung der Besuchsregelung zu besprechen, damit

eine (weitere) Entfremdung zwischen dem Kindsvater und A._____ verhindert

werde.

H.

Am 4. Juni 2018 fand zwischen Y._____, D._____, Behördenmitglied der

KESB Nordbünden, sowie E._____, Leiter der KESB Nordbünden, eine Bespre-

chung bezüglich den Empfehlungen der Beiständin statt. Auf Wunsch von Y._____

fand am 6. Juli 2018 eine weitere Besprechung zwischen ihm und E._____ statt,

anlässlich welcher der Kindsvater seine Unzufriedenheit in Bezug auf die Dauer

und den Verlauf des Verfahrens mitteilte.

I.

Am 11. Juli 2018 nahm X._____ in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin Dr.

iur. HSG Monika Brenner Stellung zum Antrag der Beiständin und beantragte ih-

rerseits die Sistierung der Besuchskontakte. Sie begründete den Antrag mit der

Verweigerungshaltung A._____s gegenüber den Kontakten mit dem Vater. Nach

Angaben der Mutter habe A._____ jeweils schon fünf Tage vor den Besuchen mit

"Trauer, Geschrei, Angst, Bauchschmerzen und Alpträumen" reagiert. Am Be-

suchstag habe sie "geschrien, sich am Bett festgehalten und sei zur (Halb-

)Schwester gerannt und habe um Hilfe angefleht". Die Mutter habe alles für eine

gute Vater-Kind-Beziehung unternommen. Sie interpretiere das Verhalten von

A._____ als deren Angst auf den Vater als Reaktion auf frühere negative Erlebnis-

se und dessen "kaltes" Verhalten gegenüber der Mutter. In einer von der Kinds-

mutter mitgebrachten Bestätigung hält A._____s Hausarzt, Dr. med. F._____, fest,

E. 4 / 15

dass A._____ nach dessen Befragung spontan und vehement angegeben habe,

die Besuche beim Vater abzulehnen. Der Hausarzt vermerkte weiter, dass die

Antworten jedoch bei einem vierjährigen Kind nicht leicht zu objektivieren seien.

Trotzdem empfehle er aus ärztlicher Sicht, auf die Besuche beim Vater zu verzich-

ten und erst wieder zum Zeitpunkt des Schuleintrittes aufzunehmen, da die Besu-

che aktuell dem Kindswohl abträglich seien.

J.

Mit E-Mail vom 14. August 2018 an E._____ und D._____ von der KESB

schilderte Y._____ erneut die Situation aus seiner Sichtweise und betonte sein

Recht auf Kontakt mit seiner Tochter A._____.

K.

Mit Schreiben vom 21. August 2018 forderte die KESB Nordbünden die El-

tern auf, schriftlich zu der in Erwägung gezogenen Anordnung einer interventions-

orientierten Therapie durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp)

Stellung zu nehmen.

L.

Mit Antwortschreiben vom 27. August 2018 zeigte sich Y._____ in Bezug

auf eine allfällige Therapie skeptisch und hielt weiterhin an seinem Kontaktrecht im

Rahmen von begleiteten Besuchstagen fest.

M.

Mit Schreiben vom gleichen Tag hielt Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika

Brenner fest, dass die von der KESB vorgeschlagene Therapie weder geeignet

noch zumutbar sei und deshalb weiterhin an der Sistierung des Kontaktrechtes

festgehalten werde.

N.

Am 22. August 2018 fand um 13.30 Uhr in den Räumlichkeiten der Berufs-

beistandschaft ein Treffen zwecks Übergabe von Geschenken des Kindsvaters an

A._____ statt, an welchem die beiden Eltern, A._____ und die Beiständin teilnah-

men. Gemäss der Beiständin weinte A._____ bereits beim Eintreten in das Ge-

bäude, so dass die Beiständin sie im dritten Stock hörte und ihnen in den ersten

Stock entgegenkam. Gemäss Aussagen der Beiständin klammerte sich A._____

am Bein der Mutter. Trotz Bedenken der Mutter hielt die Beiständin an der Ge-

schenkübergabe fest. Im dritten Stock begrüsste der Kindsvater A._____. Mittels

einer Handplüschpuppe übergab die Beiständin A._____ ein Büchlein und er-

wähnte, dass dies ein Geschenk ihres Vaters sei. Gemäss Angaben der Beistän-

din blickte A._____ während der Geschenkübergabe nur kurz zu ihrem Vater und

konnte sich auch nicht von der Handplüschpuppe oder dem Buch ablenken las-

sen. Anschliessend kam es zur Verabschiedung. Auch nach dem Treffen konnte

sich A._____ gemäss Schreiben der Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner

E. 4.1 Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung entscheiden.

E. 4.2 Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der Entscheid der KESB in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Ausle- gung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie die falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sach- verhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rü- gen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemes- senheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermes-

E. 5 / 15 nicht beruhigen, weinte auf dem Nachhauseweg und machte sich unterwegs ins Höschen. Zu Hause klagte A._____ über Bauchschmerzen. O. Mit Schreiben vom 29. August 2018 hielt Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Mo- nika Brenner fest, dass die Beiständin es nicht für nötig gehalten habe, sich nach dem Treffen vom 22. August 2018 bei der Mutter nach A._____s Befinden zu er- kundigen. Die Beiständin habe weder bei der Mutter nachgefragt, ob es A._____ besser gehe, noch das besagte Treffen im letzten Schreiben erwähnt, weshalb eine auf das Kindswohl ausgerichtete, adäquate Mandatsführung von der Beistän- din in Frage zu stellen sei. P. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 30. August 2018 erkannte die KESB Nordbünden, was folgt: 1. Betreffend persönlichen Verkehr zwischen A._____ und Y._____ wird folgendes verfügt:

a. X._____ und Y._____ wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 und 3 ZGB) sich zusammen mit ihrer Tochter A._____ im Sinne der Erwä- gung aktiv und nach Vorgabe des Therapeuten an einer Familienthe- rapie durch lic. phil. G._____ (Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden) zu beteiligen;

b. lic. phil. G._____ ist aufgefordert, der KESB umgehend zu melden, wenn eine Anpassung der Weisung aus seiner Sicht angezeigt ist;

c. lic. phil. G._____ wird ersucht, der KESB einen Bericht mit Empfeh- lungen zur weiteren Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwi- schen Y._____ und A._____ einzureichen, sobald die Grundlagen hierzu erarbeitet wurden, spätestens jedoch per Ende Juni 2019. 2. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

a. Die Kosten im Verfahren Regelung persönlicher Verkehr werden auf Fr. 500.— festgesetzt und den Eltern von A._____ je zur Hälfte aufer- legt.

b. Diese Kosten werden vorläufig beim Verfahren belassen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung). Begründet wurde dieser Entscheid namentlich damit, dass der regelmässige Kontakt zwi- schen Vater und Tochter von grosser Bedeutung für die Entwicklung des Kindes sei und für dessen Identitätsfindung eine zentrale Rolle spiele. Auf Grund des Verlaufes der letz- ten Kontakte sei es jedoch dem Kindswohl nicht dienlich, ohne flankierende Massnahmen weiterhin an den Kontakten festzuhalten. Eine Familientherapie biete einen geeigneten Rahmen, um die Ursache für die ablehnende Haltung A._____s auf den Grund zu gehen, ohne den Kontakt zu unterbrechen.

E. 6 / 15 Q. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit fol- genden Anträgen erheben: 1. Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 30. August sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A._____ sich vehement weigere, den Vater zu besuchen, und die Weiterführung dieser Kontakte das Kin- deswohl gefährde. R. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 12. Oktober 2018 wurden Y._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner) sowie die KESB Nordbünden zur Vernehmlassung aufgefordert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Beschwerdeantworten entschieden werde. S. Die KESB Nordbünden stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Novem- ber 2018 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf überhaupt einge- treten werden könne, sowie Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Gesetz. Die KESB Nordbünden hielt fest, dass das abweisende Verhalten A._____s Ausdruck einer erheblichen Kindeswohlgefährdung sei, eine Sistierung der Kontakte aber (zumindest aktuell) kein taugliches Mittel darstelle, um der Ge- fährdung entgegen zu wirken. T. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 beantragte der Beschwer- degegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hielt als Begründung fest, dass er weiterhin Kontakte mit A._____ wünsche. U. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.

E. 7 / 15

II. Erwägungen

1.

Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Nordbünden, deren Zuständigkeit

sich aus Art. 315 Abs. 1 ZGB ergibt, angefochten, welcher sich auf Bestimmungen

des Kindesrechts – insbesondere Art. 273 f. ZGB betreffend persönlicher Verkehr,

der unter dem Titel „Wirkungen des Kindesverhältnisses“ steht, – stützt. Für derar-

tige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachse-

nenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ff. ZGB). Gemäss

Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes-

schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art.

60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz-

ZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale

Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1

ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der

Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschut-

zes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel

Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5.

Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB m.w.H.; Hermann Schmid, Erwachsenen-

schutz, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Die Be-

schwerdeführerin ist als Mutter von A._____ und Inhaberin der (gemeinsamen)

elterlichen Sorge durch den behördlichen Entscheid des Besuchsrechts für ihre

Tochter und der Verurteilung zur hälftigen Kostentragung im angefochtenen Ent-

scheid unmittelbar betroffen und daher zu dessen Anfechtung legitimiert.

2.

Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage

seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht

schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen

Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizeri-

schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht]

vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 [zit. Botschaft Erwachsenenschutz], S. 7085;

Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die schriftliche und begründete Beschwerde

gegen den am 10. September 2018 bei den Parteien eingegangenen Entscheid

der KESB Nordbünden wurde von der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018

eingereicht. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzu-

treten.

3.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen-

schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt

(Art. 450c ZGB). Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde in Dispositivziffer 3

des angefochtenen Entscheids (vgl. KESB act. 167) die aufschiebende Wirkung

E. 8 / 15 entzogen, was gemäss Art. 450c ZGB zulässig ist. Dieser Entzug betrifft nicht den Kostenpunkt (vgl. KESB act. 167). In ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht ver- langte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG act. A.1). Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Abwei- sung der Verfahrensanträge (vgl. KG act. A.3), mithin auch des Gesuchs der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde- gegner schloss insbesondere auf Abweisung der Beschwerde (vgl. KG act. A.2). Mit der Mitteilung des Hauptentscheids wird die Entscheidung über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 9 / 15

sens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O.,

N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt

werden, nicht nur wie im Verfahren vor Bundesgericht Ermessensmissbrauch, Er-

messensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Steck, a.a.O., N 16 zu

Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessen-

heitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der

angefochtenen Anordnung.

5.

Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die

allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff.

ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine

abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB

verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei-

cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen

(Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB). Der Anwendungsbereich dieser zentralen

Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und er-

streckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfah-

ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in:

Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1

zu Art. 446 ZGB m.w.H.; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenen-

schutz, FamKommentar, Bern 2013, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur

erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzu-

wenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die

Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid

der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446

ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wonach die KESB nicht an die Anträge der am Verfah-

ren beteiligten Personen gebunden ist, verankert einen wichtigen Aspekt der Offi-

zialmaxime. Die KESB kann folglich von den Rechtsbegehren der Parteien abwei-

chen und eine andere Anordnung treffen. Die Parteibegehren haben damit keine

Bindungswirkung. Aus Gesagtem folgt, dass mangels Bindungswirkung der Be-

schwerdeinstanz an die Rechtsbegehren der Parteien deren Anträge im Grunde

genommen lediglich Vorschläge an die entscheidende Behörde darstellen, wie

ihrer Ansicht nach das Recht auf persönlichen Verkehr zu regeln ist. So gesehen

sind sie blosser Ausdruck der Beachtung des rechtlichen Gehörs der Parteien.

Das Gericht hat in Berücksichtigung der Kindeswohlmaxime die für den Einzelfall

angemessene Regelung zu treffen.

6.

Die KESB Nordbünden hat in ihrem Entscheid vom 30. August 2018 den

Eltern von A._____ die Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 und 3 ZGB erteilt,

sich aktiv und nach Vorgabe des Therapeuten an einer Familientherapie bei lic.

E. 10 / 15

phil. G._____ von der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden zu beteiligen.

Die Kindesschutzbehörde stellte dabei fest, dass die bisherigen Massnahmen, d.h.

die Einsetzung einer Beiständin zur Regelung der Durchführung des persönlichen

Verkehrs sowie die begleiteten Besuchskontakte im BBT, nach wenigen Kontakten

nicht zum Erfolg geführt hätten. Die Reaktionen von A._____ im Zusammenhang

mit den Kontakten zum Kindsvater seien für sie sehr belastend. Unklar seien aber

die Hintergründe dieser ablehnenden Haltung. Es lasse sich kaum rechtfertigen,

A._____ dieser Belastung ohne genau darauf ausgerichtete flankierende Mass-

nahmen auszusetzen.

7.

Zunächst ist als erstellt anzusehen, dass A._____ in der Tat starke negative

Reaktionen zeigt, wenn Besuchszeiten mit dem Vater anstehen. Gemäss ihrer

Mutter äussert sich dies in Trauer, Geschrei, Angst, Albträumen und Bauch-

schmerzen. Der Hausarzt, Dr. med. F._____, kann dies zwar nicht aus eigener

Wahrnehmung bestätigen, er stellte indessen bei der Befragung des Kindes eine

spontane und vehemente Ablehnung der Besuche beim Vater fest (vgl. KESB act.

157). Die Beiständin C._____ konnte im Zusammenhang mit der Übergabe eines

Geschenkes des Vaters miterleben, wie A._____ bereits beim Eintreten in das

Gebäude des BBT über mehrere Stockwerke hörbar laut weinte und sich an das

Bein der Mutter klammerte. Die Übergabe des Geschenkes konnte danach nur

mühsam erfolgen.

8.

Völlig im Dunkeln bleibt aber die Ursache dieses Verhaltens. Den Akten

lassen sich nämlich nicht die geringsten Anhaltspunkte entnehmen, welche für die

Reaktion von A._____ auch nur ansatzweise eine Erklärung geben könnten. Auf

jeden Fall lässt sich nicht erkennen, dass Verhaltensweisen des Vaters der Grund

für die Abwehrhaltung von A._____ wären. Diesbezüglich gibt es auch seitens der

Mutter und von A._____ selber keine nachvollziehbaren negativen Äusserungen.

Die Berichte der KESB und der Beiständin über die begleiteten Besuchstage

(KESB act. 141, 150 und 151) lauten zudem positiv bezüglich des Verhaltens der

Beteiligten und insbesondere der Reaktionen von A._____. Die Begleitperson hielt

namentlich fest, es scheine, dass sich A._____ in Gegenwart des Vaters wohl

fühle und sie die abwechslungsreiche Zeit mit dem Vater geniesse. Im Bericht vom

9. September 2017 heisst es gar, die Beziehung zwischen Vater und Tochter wir-

ke inzwischen gelöster, vertrauter und entspannter. Gemäss Bericht der Beistän-

din fanden am 22. Oktober 2017 und 19. November 2017 nochmals begleitete Be-

suchstage statt – mit positiven Rückmeldungen (KESB act. 141). Dann erfolgte

offenbar der Abbruch der Kontakte (mit Ausnahme der beschriebenen Geschen-

kübergabe vom 22. August 2018). Die Begleitperson des KJBE äusserte sich am

E. 11 / 15

9. September 2017 dahingehend, dass es so wirke, als wäre A._____ nicht auf die

Anwesenheit der Mutter angewiesen. Es sei nun an der passenden Zeit, erneute

Besuchstage ohne die Mutter durchzuführen. Hier stelle sich aber die Frage, wie

weit die Kindsmutter mit der Situation umgehen könne und wieviel Wirkung re-

spektive Einfluss die Mutter auf A._____ habe. Für Aussenstehende ist es auf-

grund dieser Umstände nur schwer erklärlich, dass A._____ als damals rund vier-

jähriges Kind ohne äusseren Einfluss von einem Verhalten, welches Freude am

Zusammensein mit dem Vater zum Ausdruck bringt, zu Reaktionen, welche völlige

Ablehnung von Kontakten zum Vater zeigen, wechseln kann. Da, wie erwähnt, auf

der Seite des Vaters plausible Gründe für die Auslösung derartiger Verhaltenswei-

sen bei A._____ fehlen, ist von einem Sachverständigen zu klären, was die Ursa-

che dieser Reaktionen ist.

9.

Unter den gegebenen Umständen ist die Haltung der Kindsmutter, welche

die Kontakte bis zum Schulantritt – also für rund zweieinhalb Jahre – aussetzen

will, keine Option. Zunächst ist daran zu erinnern, dass Eltern und Kinder gemäss

Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver-

kehr haben. Dieses Recht steht ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Es ist un-

übertragbar und unverzichtbar (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N

3 zu Art. 273 ZGB). Aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes sollte

der Aufbau einer Beziehung zum nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil

durch persönlichen Verkehr gefördert werden. Nur durch Besuchskontakte kann

einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisie-

rung des abwesenden Vaters gegengesteuert werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O.,

N 6 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

In diesem Zusammenhang ist auch auf die sich aus Art. 274 Abs. 1 ZGB ergeben-

de Pflicht des obhutsberechtigten Elternteils hinzuweisen, alles zu unterlassen,

was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Das Kind

darf nicht negativ gegen den Besuchsberechtigten beeinflusst werden. Der sorge-

bzw. obhutsberechtigte Elternteil muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf

das Kind mit dem Ziel einwirken, psychologische Widerstände gegen den anderen

Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Schwen-

zer/Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 273 ZGB und N 213 zu Art. 274 ZGB). Von heraus-

ragender Bedeutung für die Regelung und Durchführung des Besuchsrechts ist

der Wille des Kindes. Lehnt das Kind Kontakte ab, verlangt das für die Persönlich-

keitsentwicklung zentrale Interesse des Aufbaus und Erhalts einer Beziehung zu

beiden Elternteilen, dass das Gericht oder die Behörde mit geeigneten Massnah-

men um Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht ist, um so

E. 12 / 15

dem Kind die Zustimmung zu ermöglichen. Nur wenn ein bereits urteilsfähiges

Kind den Umgang kategorisch ablehnt, ist dieser aus Gründen des Kindeswohls

auszuschliessen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB). Im vorliegen-

den Fall ist A._____ mit ihren nunmehr fünf Jahren noch lange nicht urteilsfähig

und dementsprechend ist es der Mutter im Rahmen der Erziehungstätigkeit ohne

weiteres trotz allfälliger persönlicher Spannungen mit dem Kindsvater zuzumuten,

A._____ positiv auf die Kontakte zum Vater einzustimmen und ihr unberechtigte

Ängste zu nehmen. Da eine derartige Ermahnung an die Kindsmutter für sich al-

lein in der vorliegenden Situation zweifellos zu wenig Wirkung zeigen würde, durf-

te die KESB eine weitergehende Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB ertei-

len. Dabei erscheint die angeordnete Familientherapie als durchaus geeignet und

verhältnismässig, um die bestehenden Probleme einer Lösung zuzuführen, ohne

dass es zu einer zu grossen Belastung für A._____ führt. Wie die KESB in ihrer E-

Mail vom 21. August 2018 an den Kindsvater (KESB act. 162) und nach Rück-

sprache mit dem Therapeuten ausführte, geht es bei dieser sog. interventionsori-

entierten Therapie darum, mit den Eltern und dem Kind zielgerichtet zu arbeiten,

um einerseits der ablehnenden Haltung von A._____ auf den Grund zu gehen und

andererseits die Eltern zu befähigen, damit umzugehen. Dabei sind fachlich be-

gleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter vorgesehen. Als Resultat der The-

rapie werden die Fachpersonen eine fachliche Empfehlung zur geeigneten Form

des künftigen persönlichen Verkehrs geben, welche Grundlage für allfällige neue

allgemeine Regelungen sein können (im gleichen Sinne auch die Vernehmlassung

der KESB vom 13. November 2018). Zusammenfassend ist somit festzustellen,

dass im jetzigen Zeitpunkt ein vorläufiger Verzicht auf die (Versuche einer) Wie-

deraufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und ihrem Vater ver-

früht wäre. Vielmehr sind die Beteiligten mit der von der KESB erteilten Weisung

ernsthaft gehalten, alles daran zu setzen, damit die Kontakte zwischen dem

Kindsvater und seiner Tochter wieder aufgenommen werden können. Erst wenn

auch die Bemühungen des Therapeuten G._____ erfolglos verlaufen bzw. am Wi-

derstand von A._____ scheitern sollten, wäre im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB

ein vorläufiger Verzicht auf Kontakte zum Vater in Erwägung zu ziehen.

10.

Ungerechtfertigt ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, die Weisung

sei "völlig unbestimmt". Wie eine interventionsorientierte Therapie im Grundsatz

abzulaufen hat, wurde bereits ausgeführt. Den konkreten Verlauf bestimmt nach

Massgabe der erzielten Fortschritte in erster Linie der Therapeut. Er legt nach ers-

ten Gesprächen mit den Eltern fest, wann und in welcher Form das Kind selber in

die Therapie einzubeziehen ist. Unter diesen Umständen konnte die KESB den

Ablauf der Familientherapie gar nicht konkreter umschreiben.

E. 13 / 15

11.

Schliesslich ist der Auffassung der Beschwerdeführerin entgegenzutreten,

es sei schon jetzt absehbar, dass die angeordnete Therapie keinen Erfolg bringen

würde, da A._____ sich weigern würde, die Therapiestunden wahrzunehmen (vgl.

Beschwerde, Rz. 36). Wie bereits festgehalten wurde, blieb der KESB unter den

gegebenen Umständen keine andere Wahl und war es ihre gesetzliche Pflicht,

sich weiter um die Umsetzung des Besuchsrechts des Vaters zu bemühen bzw.

mit der erteilten Weisung zunächst zu versuchen, der Ursache der Weigerungshal-

tung von A._____ mit Hilfe von Fachleuten auf den Grund zu gehen. Wenn die

Beschwerdeführerin nun bereits ankündigt, A._____ würde sich weigern, die The-

rapiestunden wahrzunehmen, so kommen Zweifel auf, ob die Mutter ihren – be-

reits erwähnten – Pflichten gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB nachzukommen gedenkt

und A._____ erzieherisch positiv im Hinblick auf die künftigen Kontakte zum Vater

beeinflusst. Zu kurz gegriffen ist dabei auch die Aussage, das Problem bestehe

einzig zwischen A._____ und dem Kindsvater. In den Akten bestehen genügend

Hinweise darauf, dass zwischen den Eltern von A._____ erhebliche Spannungen

bestehen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Kinder derartige Konflikte spüren

und sich allermeistens instinktiv auf die Seite des obhutsberechtigten Elternteils

schlagen. Menschlich nachfühlbar ist sodann, dass es für den obhutsberechtigten

Elternteil unter solchen Umständen grosse Überwindung braucht, eine positive

Einstellung zu den Kontakten des Kindes zum anderen Elternteil aufzubauen bzw.

das langfristige Kindswohl über die eigenen Interessen zu stellen. Die KESB hat

daher richtigerweise erkannt, dass der Abbau der Spannungen zwischen den El-

ternteilen letztlich dem Kindswohl dient und nur über diesen Weg Kontakte des

Kindes zum Vater möglich sind. In der Familientherapie wird deshalb zunächst

deren Problem anzusprechen sein. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt

(vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ;

BR 320.210]). Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwer-

deverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 60 Abs. 2

EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob allenfalls gestützt auf

Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist.

Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3

EGzZGB rechtfertigt sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Er-

wachsenenschutz (KESV; BR 215.010) unter anderem bei Kindesschutzmass-

nahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von Fr. 10'000.00

liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nach-

zukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (lit. a) oder wenn die Perso-

E. 14 / 15 nen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Am 20. Februar 2019 reichte Rechtsanwältin Dr. Brenner eine Bestätigung der Stadt Chur ein, wonach X._____ für sich und ihre zwei Kinder wirtschaftliche Sozi- alhilfe bezieht. Unter diesen Umständen verbleiben die Kosten des Beschwerde- verfahrens beim Kanton Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hin- zuweisen, dass diese Rechtswohltat gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB verweigert werden kann, wenn das Verfahren mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Wie den diesbezüglichen Erwägungen im vorliegenden Entscheid entnommen werden kann, war die Beschwerde unter den gegebenen Umständen aussichtslos. Sie kann aber noch nicht als geradezu mutwillig oder trölerisch bezeichnet wer- den. Die Beschwerdeführerin wird aber darauf hingewiesen, dass dies bei einer nächsten, ähnlich gelagerten Beschwerde anders beurteilt werden könnte.

E. 15 / 15 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ver- bleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 15 Entscheid vom 21. März 2019 Referenz ZK1 18 142 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Brunner, Vorsitzender Michael Dürst und Pritzi Fetz, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG gegen Y._____ Beschwerdegegner In Sachen A._____, geboren am _____ 2014, Gegenstand Persönlicher Verkehr Anfecht.objekt Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 30. August 2018, mitgeteilt am 07. September 2018 Mitteilung

28. März 2019

2 / 15 I. Sachverhalt A. Die am 10. Januar 2014 geborene A._____ ist die Tochter der X._____ und des Y._____, welche nicht miteinander verheiratet sind und auch nicht im gleichen Haushalt wohnen. Antragsgemäss steht A._____ unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge von Vater und Mutter. B. Am 14. April 2014 wurde zwischen Y._____ und A._____ (vertreten durch ihre Mutter) ein Betreuungs- und Unterhaltsvertrag abgeschlossen, welcher vor- sieht, dass der Kindsvater A._____ bis zu deren 5. Lebensjahr wahlweise wöchentlich während eines halben Tages oder zweiwöchentlich während eines Tages besucht. C. Infolge Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Eltern betreffend die Besuchsrechtsausübung errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden mit Entscheid vom 26. Januar 2017 eine Bei- standschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs und ernannte B._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur als Beistand von A._____. D. Am 20. Februar 2017 stellte Y._____ einen Abänderungsantrag betreffend Ausweitung der Besuchszeiten, welchen die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 26. April 2017 abwies. E. Eine von Y._____ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 11. September 2017 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht im Interesse des Kindswohls sei, das Besuchsrecht auszudehnen, solange nicht einmal die Umsetzung der minimal vereinbarten Besuchszeiten ohne Auseinandersetzungen, Spannungen und Strei- tereien der Eltern erfolgen könne. Y._____ bestreite indes nicht, dass die Kommu- nikation mit der Kindsmutter "gestört" und diese "zunehmend gewalttätig" gewor- den sei. Jedoch schiebe der Kindsvater die Schuld für die Verhaltensweise einsei- tig der Kindsmutter und der KESB Nordbünden zu. Einer Ausdehnung der Be- suchszeiten – auch mit Hilfe des Beistandes – könne erst entsprochen werden, wenn es den Eltern gelinge, die Spannungen zwischen ihnen von A._____ fernzu- halten. D. Mit Urteil 5A_826/2017 vom 7. November 2017 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde von Y._____ nicht ein.

3 / 15 E. Mit Beschluss der KESB Nordbünden vom 21. Dezember 2017 wurde B._____ infolge Pensionierung als Mandatsträger entlassen. Als neue Beiständin für A._____ wurde per 1. Januar 2018 C._____ von der Berufsbeistandschaft Plessur ernannt. F. Aus dem Zwischenbericht der Beiständin C._____ vom 23. April 2018 geht hervor, dass im Zeitraum von April bis November 2017 zwischen dem Kindsvater und A._____ vier begleitete Besuchstage (BBT) mit positiven Rückmeldungen der KESB stattgefunden haben. Seit November 2017 habe jedoch kein weiterer Kon- takt mehr stattgefunden, was auf die anhaltend ablehnende Haltung der Eltern zueinander zurückzuführen sei und sich negativ auf den Beziehungsaufbau zwi- schen dem Kindsvater und A._____ auswirke. Aus diesem Grund beantragte die Beiständin die Neubeurteilung der Besuchsregelung bzw. empfahl die behördliche Anordnung von begleiteten Besuchstagen. G. Mit Schreiben vom 3. Mai 2018 lud die KESB Nordbünden auf Empfehlung der Beiständin beide Elternteile zu einer Besprechung ein, um die von der Bei- ständin empfohlene Neubeurteilung der Besuchsregelung zu besprechen, damit eine (weitere) Entfremdung zwischen dem Kindsvater und A._____ verhindert werde. H. Am 4. Juni 2018 fand zwischen Y._____, D._____, Behördenmitglied der KESB Nordbünden, sowie E._____, Leiter der KESB Nordbünden, eine Bespre- chung bezüglich den Empfehlungen der Beiständin statt. Auf Wunsch von Y._____ fand am 6. Juli 2018 eine weitere Besprechung zwischen ihm und E._____ statt, anlässlich welcher der Kindsvater seine Unzufriedenheit in Bezug auf die Dauer und den Verlauf des Verfahrens mitteilte. I. Am 11. Juli 2018 nahm X._____ in Begleitung ihrer Rechtsvertreterin Dr. iur. HSG Monika Brenner Stellung zum Antrag der Beiständin und beantragte ih- rerseits die Sistierung der Besuchskontakte. Sie begründete den Antrag mit der Verweigerungshaltung A._____s gegenüber den Kontakten mit dem Vater. Nach Angaben der Mutter habe A._____ jeweils schon fünf Tage vor den Besuchen mit "Trauer, Geschrei, Angst, Bauchschmerzen und Alpträumen" reagiert. Am Be- suchstag habe sie "geschrien, sich am Bett festgehalten und sei zur (Halb-)Schwester gerannt und habe um Hilfe angefleht". Die Mutter habe alles für eine gute Vater-Kind-Beziehung unternommen. Sie interpretiere das Verhalten von A._____ als deren Angst auf den Vater als Reaktion auf frühere negative Erlebnis- se und dessen "kaltes" Verhalten gegenüber der Mutter. In einer von der Kinds- mutter mitgebrachten Bestätigung hält A._____s Hausarzt, Dr. med. F._____, fest,

4 / 15 dass A._____ nach dessen Befragung spontan und vehement angegeben habe, die Besuche beim Vater abzulehnen. Der Hausarzt vermerkte weiter, dass die Antworten jedoch bei einem vierjährigen Kind nicht leicht zu objektivieren seien. Trotzdem empfehle er aus ärztlicher Sicht, auf die Besuche beim Vater zu verzich- ten und erst wieder zum Zeitpunkt des Schuleintrittes aufzunehmen, da die Besu- che aktuell dem Kindswohl abträglich seien. J. Mit E-Mail vom 14. August 2018 an E._____ und D._____ von der KESB schilderte Y._____ erneut die Situation aus seiner Sichtweise und betonte sein Recht auf Kontakt mit seiner Tochter A._____. K. Mit Schreiben vom 21. August 2018 forderte die KESB Nordbünden die El- tern auf, schriftlich zu der in Erwägung gezogenen Anordnung einer interventions- orientierten Therapie durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) Stellung zu nehmen. L. Mit Antwortschreiben vom 27. August 2018 zeigte sich Y._____ in Bezug auf eine allfällige Therapie skeptisch und hielt weiterhin an seinem Kontaktrecht im Rahmen von begleiteten Besuchstagen fest. M. Mit Schreiben vom gleichen Tag hielt Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner fest, dass die von der KESB vorgeschlagene Therapie weder geeignet noch zumutbar sei und deshalb weiterhin an der Sistierung des Kontaktrechtes festgehalten werde. N. Am 22. August 2018 fand um 13.30 Uhr in den Räumlichkeiten der Berufs- beistandschaft ein Treffen zwecks Übergabe von Geschenken des Kindsvaters an A._____ statt, an welchem die beiden Eltern, A._____ und die Beiständin teilnah- men. Gemäss der Beiständin weinte A._____ bereits beim Eintreten in das Ge- bäude, so dass die Beiständin sie im dritten Stock hörte und ihnen in den ersten Stock entgegenkam. Gemäss Aussagen der Beiständin klammerte sich A._____ am Bein der Mutter. Trotz Bedenken der Mutter hielt die Beiständin an der Ge- schenkübergabe fest. Im dritten Stock begrüsste der Kindsvater A._____. Mittels einer Handplüschpuppe übergab die Beiständin A._____ ein Büchlein und er- wähnte, dass dies ein Geschenk ihres Vaters sei. Gemäss Angaben der Beistän- din blickte A._____ während der Geschenkübergabe nur kurz zu ihrem Vater und konnte sich auch nicht von der Handplüschpuppe oder dem Buch ablenken las- sen. Anschliessend kam es zur Verabschiedung. Auch nach dem Treffen konnte sich A._____ gemäss Schreiben der Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Monika Brenner

5 / 15 nicht beruhigen, weinte auf dem Nachhauseweg und machte sich unterwegs ins Höschen. Zu Hause klagte A._____ über Bauchschmerzen. O. Mit Schreiben vom 29. August 2018 hielt Rechtsanwältin Dr. iur. HSG Mo- nika Brenner fest, dass die Beiständin es nicht für nötig gehalten habe, sich nach dem Treffen vom 22. August 2018 bei der Mutter nach A._____s Befinden zu er- kundigen. Die Beiständin habe weder bei der Mutter nachgefragt, ob es A._____ besser gehe, noch das besagte Treffen im letzten Schreiben erwähnt, weshalb eine auf das Kindswohl ausgerichtete, adäquate Mandatsführung von der Beistän- din in Frage zu stellen sei. P. Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 30. August 2018 erkannte die KESB Nordbünden, was folgt: 1. Betreffend persönlichen Verkehr zwischen A._____ und Y._____ wird folgendes verfügt:

a. X._____ und Y._____ wird die Weisung erteilt (Art. 273 Abs. 2 und 3 ZGB) sich zusammen mit ihrer Tochter A._____ im Sinne der Erwä- gung aktiv und nach Vorgabe des Therapeuten an einer Familienthe- rapie durch lic. phil. G._____ (Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden) zu beteiligen;

b. lic. phil. G._____ ist aufgefordert, der KESB umgehend zu melden, wenn eine Anpassung der Weisung aus seiner Sicht angezeigt ist;

c. lic. phil. G._____ wird ersucht, der KESB einen Bericht mit Empfeh- lungen zur weiteren Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwi- schen Y._____ und A._____ einzureichen, sobald die Grundlagen hierzu erarbeitet wurden, spätestens jedoch per Ende Juni 2019. 2. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt:

a. Die Kosten im Verfahren Regelung persönlicher Verkehr werden auf Fr. 500.— festgesetzt und den Eltern von A._____ je zur Hälfte aufer- legt.

b. Diese Kosten werden vorläufig beim Verfahren belassen. 3. (Rechtsmittelbelehrung) 4. (Mitteilung). Begründet wurde dieser Entscheid namentlich damit, dass der regelmässige Kontakt zwi- schen Vater und Tochter von grosser Bedeutung für die Entwicklung des Kindes sei und für dessen Identitätsfindung eine zentrale Rolle spiele. Auf Grund des Verlaufes der letz- ten Kontakte sei es jedoch dem Kindswohl nicht dienlich, ohne flankierende Massnahmen weiterhin an den Kontakten festzuhalten. Eine Familientherapie biete einen geeigneten Rahmen, um die Ursache für die ablehnende Haltung A._____s auf den Grund zu gehen, ohne den Kontakt zu unterbrechen.

6 / 15 Q. Gegen diesen Entscheid liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Oktober 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit fol- genden Anträgen erheben: 1. Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 30. August sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerde- gegners. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass A._____ sich vehement weigere, den Vater zu besuchen, und die Weiterführung dieser Kontakte das Kin- deswohl gefährde. R. Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts vom 12. Oktober 2018 wurden Y._____ (nachfolgend: Beschwer- degegner) sowie die KESB Nordbünden zur Vernehmlassung aufgefordert, wobei darauf hingewiesen wurde, dass über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Eingang der Beschwerdeantworten entschieden werde. S. Die KESB Nordbünden stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Novem- ber 2018 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf überhaupt einge- treten werden könne, sowie Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach Gesetz. Die KESB Nordbünden hielt fest, dass das abweisende Verhalten A._____s Ausdruck einer erheblichen Kindeswohlgefährdung sei, eine Sistierung der Kontakte aber (zumindest aktuell) kein taugliches Mittel darstelle, um der Ge- fährdung entgegen zu wirken. T. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2018 beantragte der Beschwer- degegner sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hielt als Begründung fest, dass er weiterhin Kontakte mit A._____ wünsche. U. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen.

7 / 15 II. Erwägungen 1. Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Nordbünden, deren Zuständigkeit sich aus Art. 315 Abs. 1 ZGB ergibt, angefochten, welcher sich auf Bestimmungen des Kindesrechts – insbesondere Art. 273 f. ZGB betreffend persönlicher Verkehr, der unter dem Titel „Wirkungen des Kindesverhältnisses“ steht, – stützt. Für derar- tige Verfahren gelten die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachse- nenschutzbehörde sinngemäss (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 443 ff. ZGB). Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGz- ZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Im Bereich des Kindesschut- zes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 29 zu Art. 450 ZGB m.w.H.; Hermann Schmid, Erwachsenen- schutz, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB). Die Be- schwerdeführerin ist als Mutter von A._____ und Inhaberin der (gemeinsamen) elterlichen Sorge durch den behördlichen Entscheid des Besuchsrechts für ihre Tochter und der Verurteilung zur hälftigen Kostentragung im angefochtenen Ent- scheid unmittelbar betroffen und daher zu dessen Anfechtung legitimiert. 2. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheides der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen, wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 [zit. Botschaft Erwachsenenschutz], S. 7085; Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Die schriftliche und begründete Beschwerde gegen den am 10. September 2018 bei den Parteien eingegangenen Entscheid der KESB Nordbünden wurde von der Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2018 eingereicht. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzu- treten. 3. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen- schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die KESB Nordbünden hat der Beschwerde in Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids (vgl. KESB act. 167) die aufschiebende Wirkung

8 / 15 entzogen, was gemäss Art. 450c ZGB zulässig ist. Dieser Entzug betrifft nicht den Kostenpunkt (vgl. KESB act. 167). In ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht ver- langte die Beschwerdeführerin die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG act. A.1). Die KESB Nordbünden beantragte in ihrer Beschwerdeantwort die Abwei- sung der Verfahrensanträge (vgl. KG act. A.3), mithin auch des Gesuchs der Be- schwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde- gegner schloss insbesondere auf Abweisung der Beschwerde (vgl. KG act. A.2). Mit der Mitteilung des Hauptentscheids wird die Entscheidung über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung sowie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO beziehungsweise Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung entscheiden. 4.2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb der Entscheid der KESB in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwendung und Ausle- gung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie die falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085). Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehalten sind, und die Prüfung der Verhältnismäs- sigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sach- verhalts, ohne auf die Willkürrüge beschränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rü- gen von aktenwidrigen Feststellungen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemes- senheit ermöglicht eine umfassende Überprüfung der Handhabung des Ermes-

9 / 15 sens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden, nicht nur wie im Verfahren vor Bundesgericht Ermessensmissbrauch, Er- messensüberschreitung und Ermessensunterschreitung (Steck, a.a.O., N 16 zu Art. 450a ZGB). Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessen- heitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweckmässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 5. Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB). Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der KESB und er- streckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB m.w.H.; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenen- schutz, FamKommentar, Bern 2013, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzu- wenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung des Betroffenen über die Notwendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). Art. 446 Abs. 3 ZGB, wonach die KESB nicht an die Anträge der am Verfah- ren beteiligten Personen gebunden ist, verankert einen wichtigen Aspekt der Offi- zialmaxime. Die KESB kann folglich von den Rechtsbegehren der Parteien abwei- chen und eine andere Anordnung treffen. Die Parteibegehren haben damit keine Bindungswirkung. Aus Gesagtem folgt, dass mangels Bindungswirkung der Be- schwerdeinstanz an die Rechtsbegehren der Parteien deren Anträge im Grunde genommen lediglich Vorschläge an die entscheidende Behörde darstellen, wie ihrer Ansicht nach das Recht auf persönlichen Verkehr zu regeln ist. So gesehen sind sie blosser Ausdruck der Beachtung des rechtlichen Gehörs der Parteien. Das Gericht hat in Berücksichtigung der Kindeswohlmaxime die für den Einzelfall angemessene Regelung zu treffen. 6. Die KESB Nordbünden hat in ihrem Entscheid vom 30. August 2018 den Eltern von A._____ die Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 und 3 ZGB erteilt, sich aktiv und nach Vorgabe des Therapeuten an einer Familientherapie bei lic.

10 / 15 phil. G._____ von der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden zu beteiligen. Die Kindesschutzbehörde stellte dabei fest, dass die bisherigen Massnahmen, d.h. die Einsetzung einer Beiständin zur Regelung der Durchführung des persönlichen Verkehrs sowie die begleiteten Besuchskontakte im BBT, nach wenigen Kontakten nicht zum Erfolg geführt hätten. Die Reaktionen von A._____ im Zusammenhang mit den Kontakten zum Kindsvater seien für sie sehr belastend. Unklar seien aber die Hintergründe dieser ablehnenden Haltung. Es lasse sich kaum rechtfertigen, A._____ dieser Belastung ohne genau darauf ausgerichtete flankierende Mass- nahmen auszusetzen. 7. Zunächst ist als erstellt anzusehen, dass A._____ in der Tat starke negative Reaktionen zeigt, wenn Besuchszeiten mit dem Vater anstehen. Gemäss ihrer Mutter äussert sich dies in Trauer, Geschrei, Angst, Albträumen und Bauch- schmerzen. Der Hausarzt, Dr. med. F._____, kann dies zwar nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen, er stellte indessen bei der Befragung des Kindes eine spontane und vehemente Ablehnung der Besuche beim Vater fest (vgl. KESB act. 157). Die Beiständin C._____ konnte im Zusammenhang mit der Übergabe eines Geschenkes des Vaters miterleben, wie A._____ bereits beim Eintreten in das Gebäude des BBT über mehrere Stockwerke hörbar laut weinte und sich an das Bein der Mutter klammerte. Die Übergabe des Geschenkes konnte danach nur mühsam erfolgen. 8. Völlig im Dunkeln bleibt aber die Ursache dieses Verhaltens. Den Akten lassen sich nämlich nicht die geringsten Anhaltspunkte entnehmen, welche für die Reaktion von A._____ auch nur ansatzweise eine Erklärung geben könnten. Auf jeden Fall lässt sich nicht erkennen, dass Verhaltensweisen des Vaters der Grund für die Abwehrhaltung von A._____ wären. Diesbezüglich gibt es auch seitens der Mutter und von A._____ selber keine nachvollziehbaren negativen Äusserungen. Die Berichte der KESB und der Beiständin über die begleiteten Besuchstage (KESB act. 141, 150 und 151) lauten zudem positiv bezüglich des Verhaltens der Beteiligten und insbesondere der Reaktionen von A._____. Die Begleitperson hielt namentlich fest, es scheine, dass sich A._____ in Gegenwart des Vaters wohl fühle und sie die abwechslungsreiche Zeit mit dem Vater geniesse. Im Bericht vom

9. September 2017 heisst es gar, die Beziehung zwischen Vater und Tochter wir- ke inzwischen gelöster, vertrauter und entspannter. Gemäss Bericht der Beistän- din fanden am 22. Oktober 2017 und 19. November 2017 nochmals begleitete Be- suchstage statt – mit positiven Rückmeldungen (KESB act. 141). Dann erfolgte offenbar der Abbruch der Kontakte (mit Ausnahme der beschriebenen Geschen- kübergabe vom 22. August 2018). Die Begleitperson des KJBE äusserte sich am

11 / 15

9. September 2017 dahingehend, dass es so wirke, als wäre A._____ nicht auf die Anwesenheit der Mutter angewiesen. Es sei nun an der passenden Zeit, erneute Besuchstage ohne die Mutter durchzuführen. Hier stelle sich aber die Frage, wie weit die Kindsmutter mit der Situation umgehen könne und wieviel Wirkung re- spektive Einfluss die Mutter auf A._____ habe. Für Aussenstehende ist es auf- grund dieser Umstände nur schwer erklärlich, dass A._____ als damals rund vier- jähriges Kind ohne äusseren Einfluss von einem Verhalten, welches Freude am Zusammensein mit dem Vater zum Ausdruck bringt, zu Reaktionen, welche völlige Ablehnung von Kontakten zum Vater zeigen, wechseln kann. Da, wie erwähnt, auf der Seite des Vaters plausible Gründe für die Auslösung derartiger Verhaltenswei- sen bei A._____ fehlen, ist von einem Sachverständigen zu klären, was die Ursa- che dieser Reaktionen ist. 9. Unter den gegebenen Umständen ist die Haltung der Kindsmutter, welche die Kontakte bis zum Schulantritt – also für rund zweieinhalb Jahre – aussetzen will, keine Option. Zunächst ist daran zu erinnern, dass Eltern und Kinder gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr haben. Dieses Recht steht ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zu. Es ist un- übertragbar und unverzichtbar (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch Art. 1 - 456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 3 zu Art. 273 ZGB). Aus Gründen der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes sollte der Aufbau einer Beziehung zum nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elternteil durch persönlichen Verkehr gefördert werden. Nur durch Besuchskontakte kann einer in der Phantasie des Kindes stattfindenden Idealisierung oder Dämonisie- rung des abwesenden Vaters gegengesteuert werden (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 6 zu Art. 273 ZGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist auch auf die sich aus Art. 274 Abs. 1 ZGB ergeben- de Pflicht des obhutsberechtigten Elternteils hinzuweisen, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Das Kind darf nicht negativ gegen den Besuchsberechtigten beeinflusst werden. Der sorge- bzw. obhutsberechtigte Elternteil muss vielmehr im Rahmen der Erziehung auf das Kind mit dem Ziel einwirken, psychologische Widerstände gegen den anderen Elternteil abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen (Schwen- zer/Cottier, a.a.O., N 3 zu Art. 273 ZGB und N 213 zu Art. 274 ZGB). Von heraus- ragender Bedeutung für die Regelung und Durchführung des Besuchsrechts ist der Wille des Kindes. Lehnt das Kind Kontakte ab, verlangt das für die Persönlich- keitsentwicklung zentrale Interesse des Aufbaus und Erhalts einer Beziehung zu beiden Elternteilen, dass das Gericht oder die Behörde mit geeigneten Massnah- men um Verbesserung der Rahmenbedingungen der Besuche bemüht ist, um so

12 / 15 dem Kind die Zustimmung zu ermöglichen. Nur wenn ein bereits urteilsfähiges Kind den Umgang kategorisch ablehnt, ist dieser aus Gründen des Kindeswohls auszuschliessen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., N 11 zu Art. 273 ZGB). Im vorliegen- den Fall ist A._____ mit ihren nunmehr fünf Jahren noch lange nicht urteilsfähig und dementsprechend ist es der Mutter im Rahmen der Erziehungstätigkeit ohne weiteres trotz allfälliger persönlicher Spannungen mit dem Kindsvater zuzumuten, A._____ positiv auf die Kontakte zum Vater einzustimmen und ihr unberechtigte Ängste zu nehmen. Da eine derartige Ermahnung an die Kindsmutter für sich al- lein in der vorliegenden Situation zweifellos zu wenig Wirkung zeigen würde, durf- te die KESB eine weitergehende Weisung im Sinne von Art. 273 Abs. 2 ZGB ertei- len. Dabei erscheint die angeordnete Familientherapie als durchaus geeignet und verhältnismässig, um die bestehenden Probleme einer Lösung zuzuführen, ohne dass es zu einer zu grossen Belastung für A._____ führt. Wie die KESB in ihrer E- Mail vom 21. August 2018 an den Kindsvater (KESB act. 162) und nach Rück- sprache mit dem Therapeuten ausführte, geht es bei dieser sog. interventionsori- entierten Therapie darum, mit den Eltern und dem Kind zielgerichtet zu arbeiten, um einerseits der ablehnenden Haltung von A._____ auf den Grund zu gehen und andererseits die Eltern zu befähigen, damit umzugehen. Dabei sind fachlich be- gleitete Kontakte zwischen Vater und Tochter vorgesehen. Als Resultat der The- rapie werden die Fachpersonen eine fachliche Empfehlung zur geeigneten Form des künftigen persönlichen Verkehrs geben, welche Grundlage für allfällige neue allgemeine Regelungen sein können (im gleichen Sinne auch die Vernehmlassung der KESB vom 13. November 2018). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im jetzigen Zeitpunkt ein vorläufiger Verzicht auf die (Versuche einer) Wie- deraufnahme des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und ihrem Vater ver- früht wäre. Vielmehr sind die Beteiligten mit der von der KESB erteilten Weisung ernsthaft gehalten, alles daran zu setzen, damit die Kontakte zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter wieder aufgenommen werden können. Erst wenn auch die Bemühungen des Therapeuten G._____ erfolglos verlaufen bzw. am Wi- derstand von A._____ scheitern sollten, wäre im Sinne von Art. 274 Abs. 2 ZGB ein vorläufiger Verzicht auf Kontakte zum Vater in Erwägung zu ziehen. 10. Ungerechtfertigt ist sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, die Weisung sei "völlig unbestimmt". Wie eine interventionsorientierte Therapie im Grundsatz abzulaufen hat, wurde bereits ausgeführt. Den konkreten Verlauf bestimmt nach Massgabe der erzielten Fortschritte in erster Linie der Therapeut. Er legt nach ers- ten Gesprächen mit den Eltern fest, wann und in welcher Form das Kind selber in die Therapie einzubeziehen ist. Unter diesen Umständen konnte die KESB den Ablauf der Familientherapie gar nicht konkreter umschreiben.

13 / 15 11. Schliesslich ist der Auffassung der Beschwerdeführerin entgegenzutreten, es sei schon jetzt absehbar, dass die angeordnete Therapie keinen Erfolg bringen würde, da A._____ sich weigern würde, die Therapiestunden wahrzunehmen (vgl. Beschwerde, Rz. 36). Wie bereits festgehalten wurde, blieb der KESB unter den gegebenen Umständen keine andere Wahl und war es ihre gesetzliche Pflicht, sich weiter um die Umsetzung des Besuchsrechts des Vaters zu bemühen bzw. mit der erteilten Weisung zunächst zu versuchen, der Ursache der Weigerungshal- tung von A._____ mit Hilfe von Fachleuten auf den Grund zu gehen. Wenn die Beschwerdeführerin nun bereits ankündigt, A._____ würde sich weigern, die The- rapiestunden wahrzunehmen, so kommen Zweifel auf, ob die Mutter ihren – be- reits erwähnten – Pflichten gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB nachzukommen gedenkt und A._____ erzieherisch positiv im Hinblick auf die künftigen Kontakte zum Vater beeinflusst. Zu kurz gegriffen ist dabei auch die Aussage, das Problem bestehe einzig zwischen A._____ und dem Kindsvater. In den Akten bestehen genügend Hinweise darauf, dass zwischen den Eltern von A._____ erhebliche Spannungen bestehen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass Kinder derartige Konflikte spüren und sich allermeistens instinktiv auf die Seite des obhutsberechtigten Elternteils schlagen. Menschlich nachfühlbar ist sodann, dass es für den obhutsberechtigten Elternteil unter solchen Umständen grosse Überwindung braucht, eine positive Einstellung zu den Kontakten des Kindes zum anderen Elternteil aufzubauen bzw. das langfristige Kindswohl über die eigenen Interessen zu stellen. Die KESB hat daher richtigerweise erkannt, dass der Abbau der Spannungen zwischen den El- ternteilen letztlich dem Kindswohl dient und nur über diesen Weg Kontakte des Kindes zum Vater möglich sind. In der Familientherapie wird deshalb zunächst deren Problem anzusprechen sein. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Bei Abweisung der Beschwerde gehen die Kosten des Beschwer- deverfahrens grundsätzlich zulasten der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zu prüfen bleibt, ob allenfalls gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten ist. Ein Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB rechtfertigt sich nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Er- wachsenenschutz (KESV; BR 215.010) unter anderem bei Kindesschutzmass- nahmen, sofern das Vermögen der Eltern unter dem Freibetrag von Fr. 10'000.00 liegt und deren Einkommen nur knapp ausreicht, um ihren Verpflichtungen nach- zukommen und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (lit. a) oder wenn die Perso-

14 / 15 nen nachweislich auf die Unterstützung der öffentlichen Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Am 20. Februar 2019 reichte Rechtsanwältin Dr. Brenner eine Bestätigung der Stadt Chur ein, wonach X._____ für sich und ihre zwei Kinder wirtschaftliche Sozi- alhilfe bezieht. Unter diesen Umständen verbleiben die Kosten des Beschwerde- verfahrens beim Kanton Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hin- zuweisen, dass diese Rechtswohltat gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB verweigert werden kann, wenn das Verfahren mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Wie den diesbezüglichen Erwägungen im vorliegenden Entscheid entnommen werden kann, war die Beschwerde unter den gegebenen Umständen aussichtslos. Sie kann aber noch nicht als geradezu mutwillig oder trölerisch bezeichnet wer- den. Die Beschwerdeführerin wird aber darauf hingewiesen, dass dies bei einer nächsten, ähnlich gelagerten Beschwerde anders beurteilt werden könnte.

15 / 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ver- bleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: